Tresor zur Waffenaufbewahrung

Waffenaufbewahrung – Änderung des Waffengesetz seit 6.7.2017 in Kraft

Nach einer Meldung des Deutschen Jagdverbandes (DJV) trat das geänderte Waffengesetz am 6. Juli 2017 in Kraft. Neben weiteren Änderungen, wie auch einer befristeten Amnestieregelung, sind dort vor allen Dingen Neuregelungen betreffend der Anzeige des Erwerbs durch Jäger enthalten und die Neuregelung der gesetzeskonformen Waffenaufbewahrung, also der Aufbewahrung von Schusswaffen.

Neuregelung der Waffenaufbewahrung

Die Änderung des Waffengesetzes beinhaltet für Jäger hauptsächlich Änderungen zur Waffenaufbewahrung. Schränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab jetzt beim Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt. Für bereits registrierte A- und B-Schränke gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Neu erworbene Standardschränke müssen ab sofort die Sfufe 0 oder 1 aufweisen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht.

Bei Neukauf nur noch Stufe 0 oder 1

Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen – also auch Jagdwaffen – ist ab dem 6. Juli nicht mehr zulässig. Ab dem 6. Juli können Jäger für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen und Munition bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entsprechen.

Für Waffenschränke ab Stufe 0 gilt weiterhin: Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass Waffen nur ungeladen gelagert werden dürfen, eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Waffenaufbewahrung.

Bestandsschutz für A- und B-Schränke

Für A- und B-Schränke gilt der Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt benutzt werden. Der jetzige Besitzer kann auch weitere Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist muss bei Neukauf mindestens ein Schrank der Stufe 0 erworben werden.

Folgende Lagerkapazitäten gelten für Schränke mit Bestandsschutz: Im A-Schrank dürfen bis zu 10 Langwaffen gelagert werden. Beim B-Schrank gibt es keine Begrenzung für Langwaffen. Ein B-Schrank unter 200 Kilogramm Gewicht darf zudem 5 Kurzwaffen enthalten, ab 200 Kilogramm Gewicht 10 Kurzwaffen. Ist der B-Schrank weniger als 200 Kilogramm schwer, jedoch fest verankert, darf er auch 10 Kurzwaffen enthalten.

5 thoughts on “Waffenaufbewahrung – Änderung des Waffengesetz seit 6.7.2017 in Kraft”

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  2. Danke für den Beitrag! Die neuen Vorschriften zur Waffenaufbewahrung muss man sich erst mal genau anschauen, damit man dann auch alles richtig machen kann! Sonst hat man schnell was falsch gemacht, wäre nicht so gut. Gerade als Jäger muss man das Waffenegsetz echt ernst nehmen.

  3. Hab mir jetzt einen neuen Waffenschrank geholt:
    Widerstandsgrad 0
    Schrankgewicht bis 200 kg
    Langwaffen unbegrenzt und bis zu 5 Kurzwaffen und Munition.

    Sollte erstmal reichen denke ich!

    1. Klar, wie gross ist er denn? Ich mein, 5 Kurzwaffen krieg ich als Jäger ja nicht zusammen, aber Langwaffen müssen halt auch reinpassen in den Waffenschrank.

      Dass unbegrenzt Langwaffen im Schrank aufbewahrt werden dürfen ist schön, aber es müssen auch genau reingehen. Platz für 5 Stück, da wird es beim Jäger schnell eng im Schrank…

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