Mancher Jäger wird plötzlich vor Schreck kreidebleich, Jagdschein abgelaufen! Meistens stellt der Jäger dies fest, weil er etwa anlässlich einer Einladung zu einer Gesellschaftsjagd seine Unterlagen zur Hand genommen hat und festgestellt hat, dass sein Jagdschein abgelaufen ist. Was tun?
Inhaltsverzeichnis
Jagdschein abgelaufen? Keine Panik!
Manch einer denkt, zunächst einmal ist doch nichts passiert, nachdem man bemerkt hat, dass der Jagdschein abgelaufen ist. Solange man dies rechtzeitig vor der nächsten Jagd bemerkt hat und sich nicht etwa mit dem abgelaufenen Jagdschein ins Revier oder zu einer Gesellschaftsjagd begeben hat, passiert dem Jäger auch zunächst einmal nichts. Dies möchte man zumindest auf den ersten Blick meinen, denn nach dem Bundesjagdgesetz braucht man den Jagdschein schließlich nur zur Jagdausübung. Wer z.B. nur jeweils zur Drückjagd einen Tagesjagdschein löst, verstößt damit ja auch nicht gegen Gesetze. Dass diese Auffassung in der Mehrheit der Fälle jedoch nur die halbe Wahrheit ist, dazu mehr weiter unten…
Darum prüft der Jagdleiter den Jagdschein
Dazu kommt noch, dass bei einer Gesellschaftsjagd der Jagdleiter die Jagderlaubnis und immer den gültigen Jagdschein jedes Teilnehmers überprüft. Bei Gesellschaftsjagden ist es daher in aller Regel ausgeschlossen, dass ein Jäger mit abgelaufenen Jagdschein an der Treibjagd oder Drückjagd teilnimmt. Anders sieht es natürlich bei der Ansitzjagd aus, hier kann es sicher schon mal vorkommen, dass der Revierinhaber seinem langjährigen Mitjäger blind vertraut hat, und vor dem gemeinsamen Ansitz auf die lästigen Sauen nicht so genau nachgefragt hat (oder gar nicht).
Jagdschein abgelaufen, waffenrechtliche Konsequenzen drohen
Dennoch ist es nicht zu unterschätzen, wenn der Jagdschein abgelaufen ist. Denn meistens besitzt der Jäger ja auch eigene Jagdwaffen. Die diesbezügliche waffenrechtliche Erlaubnis ist dabei bekanntlich an das Vorliegen eines (waffenrechtlichen) Bedürfnisses gekoppelt. Ein gültiger Jagdschein ist ein anerkanntes Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis im Sinne des Waffengesetzes. Wer also keinen gültigen Jagdschein mehr hat, sollte jedenfalls ganz schnell einen neuen Jagdschein lösen. Ansonsten ist es nur eine Frage der Zeit, bis die zuständige Waffenbehörde wegen des Fehlens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses die waffenrechtliche Erlaubnis des Jägers (also die Waffenbesitzkarte) widerruft.
Keine Waffenbesitzkarte? Dann droht richtig Ärger!
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Jäger Waffen besitzen ohne gleichzeitig eine entsprechende Waffenbesitzkarte zu haben. Bestes Beispiel ist der Jäger ohne eigene Waffen, der von einem anderen Jäger zwecks Teilnahme an einer Gesellschaftsjagd eine Jagdwaffe ausgehändigt bekommt. Der Jagdschein an sich ist eine ausreichende waffenrechtliche Erlaubnis, um Langwaffen zum Zweck der Jagd (vorübergehend) zu erwerben. Hier kann es also sofort zu waffenrechtlichen Problemen und sogar zu Straftaten nach dem Waffengesetz kommen, wenn der Jäger nicht rechtzeitig einen neuen Jagdschein gelöst hat! Wer als Jäger nicht weiß, dass sein Jagdschein abgelaufen ist, und trotzdem von einem Jagdkameraden die tatsächliche Gewalt über dessen Jagdwaffen – und sei es auch nur kurzzeitig – erwirbt, begeht eine Straftat nach dem Waffengesetz. Leider auch der Jagdkamerad, der die Waffen an den Nichtberechtigten (den Jäger ohne gültigen Jagdschein) überlässt.
Waffenbesitzkarte und Munition – gar nicht so einfach
Noch komplizierter wird die Situation, wenn es (auch) um Munition geht. Die waffenrechtliche Erlaubnis ist in aller Regel eine Waffenbesitzkarte. Zwar kann ein Jäger Jagdwaffen ausschließlich gegen Vorlage des Jagdscheins erwerben, jedoch ist im Waffengesetz geregelt, dass der Jäger spätestens zwei Wochen nach dem Erwerb der Langwaffe den Waffenerwerb bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen muss. Diese wird sodann eine entsprechende Waffenbesitzkarte ausstellen. Jagdwaffen, die gar nicht in eine Waffenbesitzkarte eingetragen sind, sind daher extrem selten zu finden. Sportschützen beispielsweise brauchen immer eine Waffenbesitzkarte um überhaupt eine Langwaffe erwerben zu können.
Jagdscheininhaber sind privilegiert beim Munitionserwerb
Hier ist für Jagdscheininhaber im Zusammenhang mit der Munition für die Jagdwaffen zu beachten, dass der Jagdschein insofern seinen Inhaber gegenüber anderen Waffenbesitzern (zum Beispiel Sportschützen) erheblich privilegiert. Wer eine Waffe auf seine Waffenbesitzkarte eingetragen erhält, braucht in aller Regel eine gesonderten Genehmigung zum Erwerb der entsprechenden Munition. Diese wird selbstverständlich – wegen des bestehenden Bedürfnisses aufgrund des Besitzes der Waffe – erteilt. Sie bezieht sich allerdings nur auf das entsprechende Kaliber der betreffenden Waffe. Ein Sportschütze, der eine Repetierbüchse im Kaliber .30-06 besitzt kann daher keine Munition im Kaliber 7 × 64 erwerben. Anders sieht es beim Jäger aus. Hier dient der Jagdschein wiederum als (umfassende) waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von Langwaffenmunition. Wer einen gültigen Jagdschein gelöst hat, darf jegliche Art von Munition für Jagdwaffen besitzen. Es gibt hier keine Kaliberbeschränkung. Auch ein Jäger der nur eine Waffe im Kaliber 7 × 64 besitzt, kann ohne weiteres Gewehrpatronen im Kaliber 8 × 57 erwerben. Diese darf er auch besitzen, um beispielsweise mit diesen Patronen aus der Jagdwaffe seines Jagdkameraden im gemeinsamen Jagdrevier zu schießen.
Jagdschein abgelaufen – was ist mit der Munition?
Wer also als Jagdscheininhaber Munition in einem Kaliber besitzt, für das er keine Munitionserwerbsberechtigung in der WBK eingetragen hat, muss also aufpassen. In diesem Zusammenhang wirkt sich der Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis durch Ablauf der Gültigkeit des Jagdscheins natürlich katastrophal aus. Wer vergessen hat, seinen abgelaufenen Jagdschein zu verlängern, begeht bei strikter Auslegung der Gesetze unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit des Jagdscheins eine Straftat nach dem Waffengesetz. Er besitzt nämlich illegal Munition!
Am besten den Jagdschein rechtzeitig verlängern
Daher sollte man es gar nicht so weit kommen lassen, dass am Ende der Jagdschein abgelaufen ist. In aller Regel empfiehlt es sich daher, das Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Jagdscheins im Kalender zu notieren. Dann kann man den Neuantrag rechtzeitig stellen und bereits vor Ablauf der Gültigkeit des alten Jagdscheins einen neuen Jagdschein lösen.